Satzung
Tus Koblenz Fanclub “Rhenser Ochsen” e.V
Satzung des TUS Koblenz-Fanclub Rhens „ Rhenser Ochsen“
§ 1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen TUS Koblenz Fanclub Rhens „Rhenser
Ochsen“ und hat seinen Sitz in 56321 Rhens. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name
wird sodann mit dem Zusatz „ eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und
endet am 30.06. des nächsten Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten
Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Der Verein hat den Zweck, die Fans des TUS Koblenz Profiliga Fussballmannschaft zu einer
kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
3. Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender
Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann
jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig,
wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung
beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und die Satzung zu achten.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen. 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem Kassierer zu zahlen.
2. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte
Beitrag dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) 1.Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schatzmeister d) Schriftführer e) Vertreter
Schatzmeister f) Vertreter Schriftführer Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und
Schatzmeister. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder
auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die
Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über: a) Wahl der
Vorstandsmitglieder b) Wahl der Kassenprüfer c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen d) Ausschluss von
Mitgliedern e) Satzungsänderung f) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
2. Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und
Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht
entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
4. Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung
der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinskasten und auf der Internetseite.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmermehrheit der Erschienenen, es sei denn,
Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist
unzulässig.
6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der
zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Vermögen Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszwecks verwendet.
§ 10 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen Mitglieder.
2. Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der
Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die TUS Koblenz 1911 e.V.